(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,
2.
in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14
a)
die schriftlichen Präsentationsunterlagen,
b)
die mündliche Präsentation und
c)
das Fachgespräch.
Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,
2.
die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und
3.
das Fachgespräch mit 50 Prozent.
Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 9.12.2019 I 2153
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