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PAngV

§ 3Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

Preisangabenverordnung

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Sonst: Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR492110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 666e263f08325de809e11211e1f942ae2b34a9e866a5a94e82cc50a830e9f229

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