PAngV
§ 1Anwendungsbereich; Grundsatz
- 1.
- Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- 2.
- Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- 3.
- mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- 4.
- Warenangebote bei Versteigerungen.
- 1.
- dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2.
- leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Sonst: Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR492110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 666e263f08325de809e11211e1f942ae2b34a9e866a5a94e82cc50a830e9f229