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PachtkredG

§ 9

Pachtkreditgesetz

Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990926

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dc5b39c8d9e1a55e29978aa5e74b52372579cc4bc0f1e1684669c0fe9aa905

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