(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Inventar erfolgt durch Verkauf. Die Vorschriften des § 1228 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 1229, 1230 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkauf kann nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1234 bis 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder, wenn der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften erfolgen. Die Vorschriften der §§ 1241 bis 1249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Soll der Verkauf im Wege des Pfandverkaufs geschehen, so kann der Pfandgläubiger nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung von dem Pächter die Herausgabe der zu verkaufenden Inventarstücke verlangen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
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