OStrV
§ 6Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096010010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c04d18c0c1e5fa8386f5ca05d953f2f1d18bab565d086e2f31ad9d0b6b07959d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anhang ArbMedVVArbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge
„… urch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden. (2) Angebotsvorsorge bei: 1. …“