OStrV
§ 4Messungen und Berechnungen
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
- 1.
- den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und
- 2.
- geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096010010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c04d18c0c1e5fa8386f5ca05d953f2f1d18bab565d086e2f31ad9d0b6b07959d