OStrV
§ 11Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,
- 5a.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet,
- 7.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt,
- 8.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096010010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c04d18c0c1e5fa8386f5ca05d953f2f1d18bab565d086e2f31ad9d0b6b07959d