OStrV
§ 10Ausnahmen
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
- 1.
- der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation,
- 2.
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die künstliche optische Strahlung,
- 3.
- dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
- 4.
- dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- 5.
- den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096010010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c04d18c0c1e5fa8386f5ca05d953f2f1d18bab565d086e2f31ad9d0b6b07959d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ättV, § 19 Absatz 4 BetrSichV, § 18 BioStoffV, § 15 LärmVibrationsArbSchV, § 19 Absatz 1 GefStoffV, § 10 OStrV, § 21 EMFV nach Zeitaufwand Abschnitt 9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem IfSG Nr. Gegenstand Rech …“