Zum Gesetzesinhalt

OrthoptG

§ 11a

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 4 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26dc1182ece4cfe9f7c1babc385c779c36518741329d412c927c945aa81d0627

XML-Quelle beim Herausgeber