OrthoptAPrV
Anlage 4b(zu § 16a Absatz 3)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
...........................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. |
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 485f861ef9e0e55ffd7488827f2563c0411049847a446aa19b37644241362692
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a OrthoptAPrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ....... hat am ................................................ die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“