OrthoptAPrV
Anlage 4a(zu § 16a Absatz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
(Bezeichnung der Einrichtung)
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Geburtsdatum Geburtsort
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Unterschrift(en) der Einrichtung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 485f861ef9e0e55ffd7488827f2563c0411049847a446aa19b37644241362692
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a OrthoptAPrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ................................ bis ....................................... regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum .............................. …“