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OrthBandMstrV

§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
a)
Berechnen von Materialzuschnitten und orthopädischen Modellen,
b)
Berechnen von Kräften an biomechanischen Systemen,
c)
Berechnen von Drehmomenten an biomechanischen Gelenken,
d)
Berechnen von Arbeitsprozessen;
2.
Technisches Zeichnen:
a)
Norm-Zeichen,
b)
Körperprojektion, insbesondere Ergänzung fehlender Ansichten,
c)
zeichnerische Darstellung eines einfachen orthopädie-technischen Bauteiles einschließlich der Teilschnitte;
3.
Fachtechnologie:
a)
Mechanik, insbesondere Biomechanik,
b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie,
c)
Indikationen für orthopädie-technische Heil- und Hilfsmittel,
d)
Einordnung der Heil- und Hilfsmittel in die ärztliche Therapie,
e)
orthopädische Untersuchungsmethoden und Therapien,
f)
medizinische Terminologie,
g)
Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen,
h)
technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik,
i)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
k)
Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
l)
Möglichkeiten des Maßnehmens und Anfertigung von Formabdrücken unter Berücksichtigung von Krankheitsbildern,
m)
Konstruktionsprinzipien von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln sowie deren Zuordnung zu Krankheitsbildern;
4.
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der in der Orthopädietechnik verwendeten Werk- und Hilfsstoffe;
5.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f486d8ef72305775415cb7253dfa04fc003667a884c9044b29d4cd55b41cbe6

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