OrthBandMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen,
- 2.
- Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf,
- 3.
- Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,
- 4.
- Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,
- 5.
- Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel,
- 6.
- korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes,
- 7.
- Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,
- 8.
- Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f486d8ef72305775415cb7253dfa04fc003667a884c9044b29d4cd55b41cbe6