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OrthBandMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen:
1.
Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen,
2.
Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf,
3.
Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,
4.
Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,
5.
Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel,
6.
korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes,
7.
Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,
8.
Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f486d8ef72305775415cb7253dfa04fc003667a884c9044b29d4cd55b41cbe6

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