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III.

Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504500960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17e68770a21b3725b60a38743b6defdd3fb403d4818df2a5e38f65cab873f4d6

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