Zum Gesetzesinhalt

OPrAGebG

§ 1

Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes durch das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a.M. können Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 45 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008180970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d4b186bd0b861942d1ef43cbcb82e55a70ca1c7ec7f49b5ba53f85cacf80033

XML-Quelle beim Herausgeber