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OlympSchG

§ 9Sachliche Zuständigkeit

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Streitsachen im Sinne von Absatz 1 insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9803c1e4a68e23f91b61394648d6b455d9d79e848165e732e2ec46f5aaff93c9

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