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OGVermNormDV

§ 6Verbot, Sicherstellungspflicht

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I sowie Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.
(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7849-2-2-17 v. 10.6.2009 I 1269 (EG-ObstGemüseV) u. V 7849-2-2-3 v. 17.6.1996 I 857 (QNormBanV)

Stand: geändert durch Art. 2 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50bdcd9a68762504f7da6142fb665631192d20394947d71dcd0102259c114943

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