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OGVermNormDV

§ 3Befreiungen

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.
(2) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7849-2-2-17 v. 10.6.2009 I 1269 (EG-ObstGemüseV) u. V 7849-2-2-3 v. 17.6.1996 I 857 (QNormBanV)

Stand: geändert durch Art. 2 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50bdcd9a68762504f7da6142fb665631192d20394947d71dcd0102259c114943

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