OGewV
§ 14Bewirtschaftungsziele für Stickstoff
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
- 1.
- bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter
- a)
- an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,
- b)
- bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,
- 2.
- bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter
- a)
- an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,
- b)
- bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Sonst: Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2dfe9208ce8de5bb856ff6b56776c1fbe497f2c628c6c5e3fe30ca23fe7116