Zum Gesetzesinhalt

OGewV

§ 13Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer

(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
1.
die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2,
2.
eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:
a)
die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie
b)
Informationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien,
3.
eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.
(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873

Sonst: Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137310016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2dfe9208ce8de5bb856ff6b56776c1fbe497f2c628c6c5e3fe30ca23fe7116

XML-Quelle beim Herausgeber