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OffshoreBergV

§ 64Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1) Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und selbst oder über Tochterunternehmen Erdöl- und Erdgasaktivitäten auf See außerhalb der Europäischen Union durchführen, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage unverzüglich über die Umstände eines schweren Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrichten, wenn die Erdöl- oder Erdgasaktivität durch den Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 64 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc

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