(1) Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von Land zu ihrem Einsatzort transportiert, beginnt die Transportzeit an dem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum festgelegten Sammelzeitpunkt. Beim Rücktransport endet die Transportzeit mit der Rückkehr zum Sammelpunkt. Diese Transportzeiten sind wie Arbeitszeiten bei § 6 zu berücksichtigen sowie durch Freizeit auszugleichen und aufzuzeichnen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie §§ 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass an einem Tag mit Transportzeit die Arbeitszeit und die Transportzeit zusammen 14 Stunden nicht überschreiten. Dieser Zeitraum darf nur überschritten werden, wenn sich die planmäßige Transportzeit bei der Rückfahrt zum Land auf Grund außergewöhnlicher, nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände verlängert. An Tagen nach Satz 1 darf die tägliche Ruhezeit abweichend von § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes um die Dauer der Transportzeit, aber höchstens um zwei Stunden verkürzt werden. Fallen an einzelnen Tagen nur Transportzeiten an, so können die Zeiträume nach § 6 um diese Tage verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die ununterbrochene Transportzeit mindestens sechs Stunden beträgt und den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern während der an Bord eines Schiffes verbrachten Transportzeit geeignete Schlafplätze in einer Schlafkabine zur Verfügung stehen.
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