OfenLufthMstrV
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- AnlagentechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anlagentechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Wärmeanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie lufttechnische Einrichtungen, insbesondere Abgleich, Wärmeerzeugung und Wärmetransport, beschreiben, bewerten und Vorschläge zur Fehlerkorrektur unterbreiten,
- b)
- System-, Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben und bewerten,
- c)
- Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
- d)
- Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Montage- und Fügetechniken beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- e)
- technische und physikalische Größen, Dimensionen von Rohrleitungen und Kanälen sowie die Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen,
- f)
- Verfahren, Prüf- und Messtechniken für Funktionsprüfungen, insbesondere für hydraulischen Abgleich einschließlich der Fehlersuche, auswählen und beurteilen;
- 2.
- SicherheitstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sicherheitstechnische Aufgaben auch unter dem Aspekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge in einem Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu lösen. Dabei soll er sicherheitsrelevante Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- sicherheitstechnische Bedingungen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen, auch unter Berücksichtigung des Einbaus von Sicherheitsarmaturen in Leitungen und an Geräten sowie der Zufuhr von Verbrennungsluft, erkennen und bewerten,
- b)
- Konzepte für Schadstoffreduzierung, Dichtigkeit und Brandschutz bei Feuerstätten erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- c)
- Konzepte für die Brennstofflagerung und den -transport erstellen, bewerten und korrigieren;
- 3.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, der Montage und der Instandhaltung beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und Auswahl begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,
- h)
- Schadensaufnahme an Feuerstätten und Systemen und deren Komponenten darstellen, Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
- i)
- Nachkalkulation durchführen;
- 4.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung, Personalführung und -entwicklung aufzeigen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 71 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR045600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19f1862f672fdf34fc2b2d456eb83c86732395c487f2af3b5de68619aee3e2cb