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OfenLufthMstrV

§ 10Übergangsvorschrift

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk

Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 71 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19f1862f672fdf34fc2b2d456eb83c86732395c487f2af3b5de68619aee3e2cb

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