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OFDKOAufgÜbertrV

§ 1

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz

Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6aa2d8d991afcf5c120fef46785241b5714f1186c73035b61ada2e19e8abf4ea

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