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OFDBremAufgV

§ 2

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018930977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81b1f7ed5dca64b233f484dc1cdfe87fae387b6c1685c337c69c8021ab057dbe

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