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OFDBremAufgV

§ 1

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018930977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81b1f7ed5dca64b233f484dc1cdfe87fae387b6c1685c337c69c8021ab057dbe

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