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ODV

§ 30Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.
(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce765a6be063d2f86c2886356dc1e5d6b376a168a1b47dcc808cacb0342cf67

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