ODV
§ 23Formale Nichtkonformität
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
- 1.
- die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;
- 2.
- die Pi-Kennzeichnung fehlt;
- 3.
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder
- 4.
- die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.
- 1.
- die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder
- 2.
- sicherzustellen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce765a6be063d2f86c2886356dc1e5d6b376a168a1b47dcc808cacb0342cf67