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ODV

§ 23Formale Nichtkonformität

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

(1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:
1.
die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;
2.
die Pi-Kennzeichnung fehlt;
3.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder
4.
die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.
(2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
1.
die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder
2.
sicherzustellen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce765a6be063d2f86c2886356dc1e5d6b376a168a1b47dcc808cacb0342cf67

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