ODV
§ 20Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
- 1.
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
- 2.
- das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
- 3.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.
- 1.
- die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
- 2.
- die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce765a6be063d2f86c2886356dc1e5d6b376a168a1b47dcc808cacb0342cf67