(1) Bei nicht veröffentlichten Werken ist im Wege der Einzelfallabwägung zu prüfen, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes den durch die Veröffentlichung bewirkten Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt. Hierbei sind insbesondere die Schöpfungshöhe und der Persönlichkeitsrechtsbezug des Werkes zu berücksichtigen.
(2) Nach Ablauf der in § 11 des Bundesarchivgesetzes bestimmten Schutzfristen wird das Überwiegen des Informationsinteresses widerleglich vermutet. Dies gilt insbesondere für Werke in Archivgut von Behörden und Gerichten.
(3) Die Vermutung nach Absatz 2 ist insbesondere dann widerlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Urheber von einer Veröffentlichung des Werkes absehen wollte.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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