NvWV
§ 1Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
- 1.
- die Werkart,
- 2.
- der Werktitel oder eine Beschreibung des Werkes, wenn der Titel nicht bekannt ist,
- 3.
- der oder die (Mit-) Urheber,
- 4.
- sonstige Rechtsinhaber und
- 5.
- bei veröffentlichten Werken das Jahr und der Ort der Veröffentlichung.
- 1.
- in einem anderen Werk eingebettet sind, wie etwa Abbildungen in einem Buch oder Bildband,
- 2.
- zu Sammelwerken oder mehrbändigen Werken gehören,
- 3.
- in einer Zeitung oder Zeitschrift enthalten sind oder
- 4.
- sich in einer Archivalieneinheit oder einer ähnlichen Erfassungseinheit einer Kulturerbe-Einrichtung befinden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0410A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4cac0afc31be4f9b6c0d1575e4cf447e2e7f565532070dac10a3d8f412cabb5