NSVerbG
§ 6Schadensersatzansprüche
- 1.
- Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartiger Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;
- 2.
- Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000790965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e8f4f22d42714c2a404b195f1dc131a14bc0a542bd67d7d997d1c99359e7aef