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NSVerbG

§ 27Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

(1) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Erwerber nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen nicht einheitlich von sämtlichen Übertragungsbehörden als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
(3) Bei der Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als dessen Eigentümer sowie als Schuldner des durch ein solches Recht gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats der persönliche Schuldner nicht Eigentümer des Grundstücks war. § 91 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei der Anwendung des § 92 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 von Vermögen einer Einrichtung (§ 1), die ein Unternehmen im Sinne von § 161 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Vermögen einer Einrichtung (§ 1) auf mehrere Erwerber übergegangen, so gelten diese insoweit als Schuldner, als nach den für § 92 des Lastenausgleichsgesetzes geltenden Grundsätzen ein Zusammenhang der Schuld mit dem auf den einzelnen Erwerber übergegangenen Grundbesitz anzunehmen sein würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000790965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e8f4f22d42714c2a404b195f1dc131a14bc0a542bd67d7d997d1c99359e7aef

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