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NSVerbG

§ 26Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermögen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000790965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e8f4f22d42714c2a404b195f1dc131a14bc0a542bd67d7d997d1c99359e7aef

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