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NSUnrUrtBesG

§ 3

Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009660990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 920558d05137250416836d653dd438c80deb63769bb180a76995e477c48d7f07

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