Zum Gesetzesinhalt

NSUnrUrtBesG

§ 2

Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile

(1) § 1 findet lediglich in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung.
(2) § 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche Entscheidung wegen einer Tat, die nach dem 30. Januar 1933 begangen war, gemäß den §§ 7 bis 9 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 68) bereits ergangen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009660990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 920558d05137250416836d653dd438c80deb63769bb180a76995e477c48d7f07

XML-Quelle beim Herausgeber