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NSGSylV

§ 8Ausnahmen und Befreiungen

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“

(1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.
(2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.12.2024 I Nr. 397

Sonst: Ersetzt V 791-8-3 v, 15.9.2005 I 2782 (NatSGÖDeuBuchtV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR342300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cd3450adb697835848af88dc80594a611dfb0f3a8fe31019a87b7c764739657

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