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NSGSylV

§ 10Weitergehende Vorschriften

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“

Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
1.
die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
2.
Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in Bezug auf zu meidende Gebiete,
3.
Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie
4.
die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.12.2024 I Nr. 397

Sonst: Ersetzt V 791-8-3 v, 15.9.2005 I 2782 (NatSGÖDeuBuchtV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR342300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cd3450adb697835848af88dc80594a611dfb0f3a8fe31019a87b7c764739657

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 329 StGBGefährdung schutzbedürftiger Gebiete

    „… er Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.“