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NS-VEntschG

§ 3Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1671;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 42 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR263200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a70080ecba28ef7d1ee4336b3a326f44cfd767a7e665c43bfce886205fb46b2d

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