(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.
(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1671;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 42 G v. 22.9.2005 I 2809
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