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§ 7

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.
sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 30 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55bf2528ecf42c4de54ab20351f03d1986827c8f293857113ea8512832272fe4

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