Zum Gesetzesinhalt

NPBefVMVK

§ 4Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft"

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeichneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu befahren, die durch Maschinenkraft angetrieben werden.
(2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der in Absatz 1 genannten Fahrwasser, sonstigen Wasserflächen oder Zufahrtswege nicht befahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 30 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55bf2528ecf42c4de54ab20351f03d1986827c8f293857113ea8512832272fe4

XML-Quelle beim Herausgeber