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NotVPV

§ 3Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
1.
der Amtssitz,
2.
der Amtsbereich,
3.
der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
4.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,
5.
die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
6.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.
(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
1.
die Öffnungszeiten,
2.
eine Telefonnummer,
3.
eine Telefaxnummer,
4.
eine E-Mail-Adresse und
5.
eine Internetadresse.
(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.
(4) Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 51 BNotOVerwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes

    „… kunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.“

  • § 8 BNotONebentätigkeit

    „… ail-Adresse und 5. eine Internetadresse. (3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken. (4) Für die bei der amtlichen Tätigkeit er …“