NotVPV
§ 3Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
- 1.
- der Amtssitz,
- 2.
- der Amtsbereich,
- 3.
- der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
- 4.
- das Ende der amtlichen Tätigkeit,
- 5.
- die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
- 6.
- die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.
- 1.
- die Öffnungszeiten,
- 2.
- eine Telefonnummer,
- 3.
- eine Telefaxnummer,
- 4.
- eine E-Mail-Adresse und
- 5.
- eine Internetadresse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018700019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 51 BNotOVerwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
„… kunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.“
- § 8 BNotONebentätigkeit
„… ail-Adresse und 5. eine Internetadresse. (3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken. (4) Für die bei der amtlichen Tätigkeit er …“