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NotVPV

§ 1Eintragung von Amtspersonen

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
1.
hauptberuflichen Notar,
2.
Anwaltsnotar,
3.
Notariatsverwalter oder
4.
Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die
1.
im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
2.
als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
3.
als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:
1.
Notarassessoren,
2.
ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
3.
sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.
(4) Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 114 BNotOSondervorschriften für das Land Baden-Württemberg

    „… d zum 1. hauptberuflichen Notar, 2. Anwaltsnotar, 3. Notariatsverwalter oder 4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung). (2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die 1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren, …“

  • § 39 BNotONotarvertretung

    „… ndige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung, 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird. (4) Die vo …“