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NotV 3

§ 8

Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864

Aufh: Fünfter Teil Kapitel VIII Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand - BGBl 63-6 - aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Nr. 5 BHO 63-1 v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970

Aufh: Vierter Teil - BGBl 2331-8 - aufgeh. durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005379931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12f7287b3338cb4cd7db0cde5152563343b3e8345af595cae1f28c924a7962d7

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