(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank, Frankfurt am Main/Berlin (DGZ-DekaBank) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die DGZ-DekaBank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Verbandes als Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
(2) Die DGZ-DekaBank, steht nach näheren Bestimmungen der Durchführungsvorschriften, die von dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden, unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der DGZ-DekaBank trifft die Satzung, die vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen ist. Die Satzung sowie spätere Abänderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Wird die Satzung nicht rechtzeitig aufgestellt oder wird ihr die Genehmigung versagt, so wird sie von des Bundesministeriums der Finanzen erlassen. Mit der Genehmigung der Satzung oder mit deren Erlaß durch das Bundesministerium der Finanzen wird die DGZ-DekaBank eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Girozentrale, Deutschen Kommunalbank, und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband regeln die Beteiligten; die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Der Träger der DGZ-DekaBank am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der DGZ-DekaBank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864
Aufh: Fünfter Teil Kapitel VIII Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand - BGBl 63-6 - aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Nr. 5 BHO 63-1 v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970
Aufh: Vierter Teil - BGBl 2331-8 - aufgeh. durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
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