Zum Gesetzesinhalt

NotFV

§ 20Widerspruchsverfahren

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Die Leitung des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüfenden ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72cea933ba6f62371d647d8c5a26ac801d2ce476b633e4aaab6a316702311ff9

XML-Quelle beim Herausgeber