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NotFV

§ 17Einsicht in Prüfungsunterlagen

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72cea933ba6f62371d647d8c5a26ac801d2ce476b633e4aaab6a316702311ff9

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